Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

BGB § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

[ Auszug: (1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elter ... ]